Unverbindliche Abrechnungshinweise
Die Abrechnung erfolgt für Patienten der GKV über die BEMA-Ziffer 05 bei entsprechender Indikation einmal pro Jahr.
Bei Selbstzahlern entsprechend analog über die GOÄ-Ziffer 297. Über die genauen Bestimmung informieren SIe sich bitte bei entsprechenden Fachverlagen oder Ihrer Abrechnungsstelle bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
(Alle Angaben ohne Gewähr)